AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Geräteverleih Wetterau GmbH

  1. Allgemeines
  2. a) Durch die Bestellung erkennt der Mieter die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Geräteverleih Wetterau GmbH (nachfolgend GVW genannt) an:
  3. b) Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am Nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
  4. Beginn der Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, an dem das Gerät zur Abholung für den Mieter bereitgestellt wird oder zwecks Zustellung an diesen die Betriebsstätte verlässt.

  1. Arbeitszeit
  2. a) Der Berechnung der Miete sind als Arbeitszeit die normale Schicht von täglich 8 Stunden, bei wöchentlicher Miete 5 Arbeitstage zugrundegelegt. Bei monatlicher Miete sind die jeweiligen kalendarischen Werktage Abrechnungsgrundlage. Bei einer Abweichung der kalendarischen Werktage zwischen einzelnen Bundesländern, bedingt durch Feiertage, werden die Werktage des Bundeslandes berechnet, an dem sich jeweils der Mietgegenstand befindet.
  3. b) Die Miete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit oder die kalendarischen Werktage bei Wochen – bzw. Monatsmiete nicht voll ausgenutzt werden.
  4. c) Die GVW behält sich das Recht vor, zur Mietzeitermittlung geeignete Erfassungsgeräte einzusetzen und diese als Grundlage der Abrechnung zu verwenden.
  5. d) Die über die achtstündige Schichtzeit hinaus geleisteten Stunden gelten als Überstunden. Die Überstunden sind bei Beendigung der Mietzeit anzugeben und werden pro Stunde mit 1/8 des Tagesmietsatzes abgerechnet. Auftragsänderungen, insbesondere Kürzungen, sind rechtzeitig anzukündigen. Bei Auftragskürzungen behält sich die GVW das Recht vor, die Miete für die ursprünglich bestellte Mietzeit zu berechnen, sofern kein Ersatzauftrag beschafft werden kann. Das gleiche gilt für stornierte Reservierungen.
  6. Der Mieter ist verpflichtet:
  7. a) das gemietete Gerät bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Im Besonderen achtet der Mieter beim Einsatz von Arbeitsbühnen auf ausreichende Abdeckung der Arbeitsbühne bei Reinigungs-, Maler,- und Schweißarbeiten.

Der Mieter versichert weiterhin, dass er Arbeitsbühnen nicht für Spritz- bzw. Lackierarbeiten oder Sandstrahlarbeiten einsetzt.

  1. b) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen,
  2. c) notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht wurden, durch die GVW auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
  3. d) sich oder einen Erfüllungsgehilfen in die Handhabung des Mietgegenstandes einweisen zu lassen. Ausschließlich der durch die GVW eingewiesene Personenkreis ist berechtigt den Mietgegenstand zu bedienen.
  4. e) die Verantwortung dafür zu tragen, dass die Mietobjekte für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet sind. Für die Eignungsprüfung stellt die GVW entsprechende technische Angaben der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.
  5. f) sollte ein Schaden an dem gemieteten Gerät entstanden sein oder sollte die Funktionalität des gemieteten Gerätes durch einen technischen Defekt eingeschränkt oder aufgehoben sein, ist der Mieter dazu verpflichtet, die GVW unverzüglich von dem Schaden oder dem Defekt zu unterrichten.
  6. Haftung

Ab dem Zeitpunkt der Gefahrenübergabe stehen die Mietgegenstände unter Obhut des Mieters. Weist der Mieter nach, dass der GVW kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, ist dieser zu ersetzen.

Der Mieter haftet ohne Einschränkung für alle durch ihn verursachten Schäden am Mietobjekt oder für Schäden an fremdem Eigentum, die durch die Handhabung des Mietobjektes verursacht werden. Bei Beschädigung oder Untergang des Mietobjektes haftet der Mieter uneingeschränkt in Höhe des Neuwertes des angemieteten Gerätes.

Die GVW empfiehlt daher für eine Absicherung von Schäden an Personen oder fremdem Eigentum eine Erweiterung des Versicherungsschutzes der Betriebshaftpflichtversicherung bzw. der Privathaftpflichtversicherung des Mieters, für den Mietgegenstand und für die Dauer der Mietzeit. Die Gefahrenübergabe endet für den Mieter erst mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstandes und dem Quittieren der Rückgabe durch die GVW. Die Rückgabe von Mietgegenständen nach Geschäftsschluss erfolgt zu Lasten und Risiko des Mieters, der Mieter trägt in diesem Fall die Obhutspflicht bis zur ordnungsgemäßen Rücknahme durch die GVW. Die Geschäftszeiten sind dem Aushang zu entnehmen.

Bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des gemieteten Gerätes haftet der Mieter dafür, dass das Gerät nicht durch Dritte gebraucht wird. Stellt die GVW fest, dass das Gerät nach der Freimeldung durch den Mieter weiter benutzt wurde, hat der Mieter die Kosten der Weiterbenutzung in Höhe des Mietpreises zu tragen.

  1. Versicherung

Der Abschluss einer Maschinenbruchversicherung ist für den Mieter obligatorisch.

Für Vermieter besteht die Möglichkeit, die Mietmaschine selbst zu versichern.

  1. a) Die Höhe der Versicherungsprämie für Großgeräte (z.B. Arbeitsbühnen, Gabelstapler, Telestapler, LKW´s, Bagger und Lader), sowie die Selbstbehalte werden im Mietvertrag festgelegt.
  2. b) Für Kleingeräte betragen die Versicherungskosten 10 % des Mietpreises.
  3. c) Für folgende Schäden gilt ein Ausschluss der Maschinenbruchversicherung:

– Reifenschäden

– Schäden durch unsachgemäße Verstauung / Befestigung des Ladegutes

– Schäden an den Aufbauten (z.B. Plane, Spriegel, Kasten, Koffer)

– Schäden durch Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen

– Schäden durch unsachgemäße Bedienung

Der Mieter haftet für Schäden der oben genannten Art in voller Höhe selbst.

  1. d) Sind an dem gemieteten Gerät während der Mietzeit mehrere Schäden entstanden, so kann die GVW davon ausgehen, dass jeder Schaden durch ein einzelnes Schadenereignis verursacht wurde, es sei denn, der Mieter weist nach, dass mehrere Schäden durch ein einzelnes Schadenereignis entstanden sind. Behauptet der Mieter, die Schäden an dem gemieteten Gerät seien durch einen Defekt des gemieteten Gerätes entstanden, so ist der Mieter verpflichtet nachzuweisen, dass der Schaden nicht auf ein Verschulden des Mieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht.
  2. e) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen wie LKW-Hubarbeitsbühnen und LKW´s beträgt die Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung € 1000,- .
  3. Sonstige Pflichten des Mieters
  4. a) Gibt der Mieter das gemietete Gerät nicht in gereinigtem, betriebsbereitem Zustand zurück, erfolgt die Reinigung auf Kosten des Mieters durch die GVW.
  5. b) Der Mieter darf das Gerät weder verleihen, noch weiter vermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
  6. c) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einem gemieteten Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, die GVW hiervon unverzüglich, gegebenenfalls unter Beifügung des Pfändungsprotokolls, durch Einschreibebrief zu benachrichtigen. Auf die gleiche Weise ist der Dritte von der Unzulässigkeit seines Handelns in Kenntnis zu setzen.
  7. d) Angestellten oder Beauftragten der GVW ist jederzeit Auskunft über den Standort des Gerätes zu erteilen und Zutritt zu dem Gerät zu gewähren.
  8. e) Verstößt der Mieter gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, die Kosten für eine Wiedererlangung des Geräte zu tragen und darüber hinaus im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe Schadensersatz in Höhe des Zeitwertes zu leisten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt vorbehalten. Weist der Mieter nach, dass ein geringerer Sachschaden entstanden ist, so ist dieser von ihm zu ersetzen.
  9. f) Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter die Polizei hinzuzuziehen und die GVW unverzüglich zu unterrichten.
  10. Unverschuldeter Schaden am Gerät

Weist der Mieter der GVW nach, dass das gemietete Gerät während der Mietzeit mit einem Mangel behaftet war, den der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht zu vertreten hat, so erhält er von der GVW für den entsprechenden Zeitraum, in dem er das Gerät nicht nutzen konnte, kostenlos ein Ersatzgerät. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

  1. Beendigung der Miete
  2. a) Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen bei der GVW oder zu einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
  3. b) Gibt der Mieter das gemietete Gerät nicht bis spätestens 30 Tage nach der vereinbarten Mietdauer zurück, ist die GVW dazu berechtigt, die Rücknahme des gemieteten Gerätes abzulehnen. In diesem Fall ist der Mieter dazu verpflichtet, die Miete für den Zeitraum zu bezahlen, bis die GVW ein Ersatzgerät beschafft hat. Des weiteren ist der Mieter dazu verpflichtet, den Neupreis des Ersatzgerätes -zum Zeitpunkt der Lieferung an die GVW- zu bezahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der GVW bleiben vorbehalten. Weist der Mieter nach, dass der GVW kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, ist dieser zu ersetzen.
  4. Berechnung und Mietzahlung
  5. a) Für die Mietpreise gilt die jeweils gültige Preisliste der GVW. In der Preisliste sind die jeweiligen Mietpreise als Nettopreise in Euro angegeben, zu denen sich jeweils die gültige Mehrwertsteuer addiert.

Alle angegebenen Preise verstehen sich ohne Schmier-, Kraftstoffe und mittelbares Zubehör.

  1. b) Kosten für die Aufarbeitung des Gerätes werden gesondert berechnet. Diese Kosten werden bei Rechnungsstellung fällig.
  2. c) Gibt der Mieter das Gerät erst nach dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurück, ist für den Zeitraum zwischen dem Ende des Mietvertrages und der tatsächlichen Beendigung der Mietzeit der jeweils geltende Mietpreis der aktuellen Preisliste als Abrechnungsgrundlage vereinbart. Für diesen Fall bleiben weitere Schadensersatzansprüche vorbehalten.
  3. d) Kommt der Mieter ganz oder teilweise mit den Zahlungen in Verzug, so sind vom Tag der Fälligkeit an bis zum Tag des Zahlungseingangs die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.
  4. e) Die GVW ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen vor Beginn der Mietzeit eine Kaution bis zur Höhe des Neuwertes zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Die GVW ist berechtigt, die Kaution mit den voraussichtlichen Kosten zu verrechnen. Ansonsten wird die Rückzahlung der Kaution bei Rückgabe des Gerätes fällig.
  5. f) Bei der Anmietung wird dem Mieter ein „Mietschein“ ausgehändigt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Kostenvoranschlag oder eine Rechnung. Vielmehr gibt der Mietschein nur die voraussichtlich entstehenden Kosten wieder. Diese können sich jedoch aufgrund der Verlängerung der Mietdauer, Schäden am Gerät oder durch andere Faktoren ändern.
  6. Anlieferung und Abholung des Gerätes
  7. a) Die Kosten für Anlieferung und Abholung des Mietgerätes hat der Mieter zu tragen. Bei Ablauf der Mietzeit hat der Mieter das Gerät zurückzuliefern.
  8. b) Hat der Mieter das Gerät verspätet zurückgeliefert, kann die GVW vom Mieter über die Mietgebühren hinaus Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.
  9. c) Wird vom Mieter die Anlieferung des gemieteten Gerätes gewünscht, so sind die von der GVW angegebenen Liefertermine unverbindlich. Der Mieter kann keine Rechte daraus herleiten, dass die unverbindlichen Liefertermine nicht eingehalten wurden.
  10. Kündigung

Die GVW ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn…

  1. a) der Mieter mit einer Mietrechnung oder mit Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen Rechtsgeschäft ganz oder teilweise länger als 10 Tage in Rückstand gerät,
  2. b) der Mieter seine Zahlungen einstellt, insbesondere über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren anstrebt,
  3. c) sich aus Umständen (Vollstreckungsmaßnahmen etc.) ergibt, dass der Mieter den fälligen Verpflichtungen nicht nachkommen kann,

d)der Mieter trotz Abmahnung seinen Pflichten nicht nachkommt.

  1. Verlust der Mietgegenstände
  2. a) Der Mieter trägt die Gefahr des zufälligen Unterganges, Verlustes und Diebstahls, und des vorzeitigen Verschleißes des Mietobjektes – auch bei Abschluss einer Maschinenbruchversicherung.
  3. b) Tritt eines der unter Punkt a) genannten Ereignisse ein, so hat der Mieter die GVW hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. In einer von der GVW anzusetzenden, angemessenen Frist ist der Mieter verpflichtet, nach Wahl die GVW entweder
  4. I) den Mietgegenstand auf seine Kosten durch die GVW wieder in den vertragsgemäßen Zustand versetzen zu lassen oder
  5. II) als Schadensersatz sofort in einer Summe den Zeitwert des Gerätes zu bezahlen.

III) Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, alle bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende noch ausstehenden Mietkosten zu bezahlen.

Weist der Mieter der GVW nach, dass der GVW kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, ist dieser zu ersetzen.

  1. Der Mieter ist verpflichtet

bezüglich der gemieteten Gegenstände die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere hat er bei Fahrzeugen oder Anhängern darauf zu achten, dass das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird, dass für das Zugfahrzeug eine ausreichende Anhängelast vorhanden ist und dass sonstige Verkehrsvorschriften eingehalten werden. Der GVW dadurch entstehende Kosten, dass wegen eines Verstoßes gegen straf- oder bußgeldrechtliche Vorschriften ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, hat der Mieter zu tragen.

  1. Sonstige Bestimmungen
  2. a) Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen vorstehender Bedingungen bedürfen der Schriftform.
  3. b) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nicht zu. Aufrechnung durch den Mieter ist nur zulässig, wenn seine fällige Gegenforderung von der GVW für unbestritten erklärt und rechtskräftig festgestellt wird.
  4. c) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag ist der Sitz der GVW.
  5. d) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist , soweit gesetzlich zulässig, als ausschließlicher Gerichtsstand Gießen vereinbart.
  6. Abtretung
  7. a) Sofern der Mieter bei einem Schadensereignis, bei dem auch der gemietete Gegenstand betroffen wurde, Schadensersatzansprüche gegen einen Dritten geltend machen kann, tritt er diesen Anspruch, soweit es den gemieteten Gegenstand betrifft, an die GVW ab. Die GVW nimmt die Abtretung an. Der Mieter verpflichtet sich, der GVW sofort ohne Aufforderung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  8. b) Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für den der Mieter das Gerät verwendet hat, in Höhe des Rechnungsbetrages der GVW, an die GVW ab. Die GVW nimmt die Abtretung an. Der Mieter ist verpflichtet, der GVW auf Verlangen seinen Auftraggeber zu benennen.
  9. Gebrauchsanweisung

Der Mieter verpflichtet sich, die Gebrauchsanweisung und Herstellerangaben sorgfältig zu lesen und zu beachten. Des weiteren sind Manipulationen und Veränderungen an den Geräten unzulässig.

  1. Bedienpersonal

Soweit Bedienpersonal von der GVW gestellt wird, ist der Mieter verpflichtet, auf Bauten im Einsatzbereich wie z.B. Kanäle, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen etc. sowie auf evtl. Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten usw. unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich als Selbstfahrer zu informieren. Auf fachgerechte Abstützung der Geräte hat der Mieter zu achten.

  1. Fristen und Termine

Die GVW bemüht sich, die georderten Geräte zu den vorgegebenen Terminen bereitzustellen. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet sind, gelten sie grundsätzlich als unverbindlich. Auf jeden Fall haftet die GVW auf Ersatz des Folgeschadens nur, wenn der Termin aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eigener Mitarbeiter nicht eingehalten wird, und dann auch nur begrenzt auf das 10fache des auf die Verspätungszeit anfallenden Mietzinses. Für höhere Gewalt, Unfälle, Schäden und der gleichen, die eine Terminverzögerung ergeben bzw. einen Ausfall eines Gerätes verursachen, haftet die GVW nicht. Die GVW bemüht sich jedoch, in angemessener Frist ein Ersatzgerät zu stellen.

  1. Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand wird, soweit der Auftraggeber Kaufmann i. S. d. HGB ist, 61169 Friedberg/Hessen vereinbart.

Rücknahmebedingungen:

Weitere Angaben Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht.

Sie haben das Recht, binnen eines Monats ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt einen Monat ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mit einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs:

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Ausschluss- bzw. Erlöschensgründe

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen:
- zur Lieferung von Waren, die vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
oder
- zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde.
- zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat;
- zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen.
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen
- zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;
- zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden;
- zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

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Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück:

An
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(Name, Anschrift, ggf. Telefaxnummer und E-Mailadresse des Unternehmers)

Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der
folgenden Waren / die Erbringung der folgenden Dienstleistung:
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(Name der Ware, ggf. Bestellnummer und Preis)
Ware bestellt am:
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Datum

Ware erhalten am:
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Datum

Name und Anschrift des Verbrauchers
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Datum

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Unterschrift Kunde (nur bei schriftlichem Widerruf via FAX oder Brief)